Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung wird immer dann nötig, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind und der Vater die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mutter besitzen möchte. Das heißt, der leibliche Vater wird erst dann vor dem Gesetz als Vater geführt, wenn er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat. Im Normalfall ist dies kein großer Akt. Hierzu begibt man sich als Vater einmal zum Amt und erkennt die Vaterschaft offiziell an. Hierzu unterschreibt er eine Niederschrift, so dass er nach dieser Unterschrift auch vor dem Gesetz Vater ist. Neben der Tatsache, dass der Vater sodann ein Mitspracherecht besitzt, da er zur Hälfte das Sorgerecht besitzt, sondern ebenfalls treffen ihn viele Pflichten, unter anderem die Verpflichtung, das Kind ordentlich zu versorgen.
Vaterschaftsanerkennung bei getrennt lebenden Eltern
Getreu dem Fall, ein Kind ist durch eine kurze Affäre entstanden oder aber die Beziehung der Eltern löst sich vor oder auch nach der Geburt des Kindes auf, ist in der Regel der Vater zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Es ist recht selten, dass ein Kind nach der Trennung der Eltern beim Vater verbleibt, erst recht dann, wenn das alleinige Sorgerecht bei der Kindesmutter liegt. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle hat der Kindesvater dann Unterhaltsleistungen an das Kind (gesetzliche Vertreterin – die Mutter) zu leisten. Oft ist es aber so, dass die Väter keinen Unterhalt zahlen, entweder aus dem Grund, dass sie nicht wollen oder aber auch aus dem Grund, dass sie die Vaterschaft anzweifeln. Zunächst einmal hat die Kindesmutter das Recht, sich beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Das Jugendamt nimmt dann in der Regel die restlichen rechtlichen Dinge in die Hand und fordert den Kindesvater zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung auf. Unterschreibt dieser die Erklärung nicht freiwillig, kann ein gerichtliches Verfahren zur Erzwingung der Unterschrift geführt werden. Als Beweismittel kann ein Vaterschaftstest herangezogen werden.
Zweifel nach der Vaterschaftsanerkennung
Hat ein Vater die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben, geht er sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kind ein, ob er nun wirklich der leibliche Vater ist oder auch nicht. Vor dem Gesetz wird er als leiblicher Vater behandelt und wird demnach unterhaltspflichtig. Treten an den Vater nach dieser Vaterschaftsanerkennung Zweifel heran, ist es in der Regel schwieriger, eine Vaterschaftsanfechtungsklage einzureichen. Zum einen würde direkt die Frage gestellt werden, warum man diese Zweifel nicht bereits bei der Vaterschaftsanerkennung dargelegt hat, zum anderen wird eine Mutter nicht zugeben, dass sie evtl. noch einen anderen Liebhaber hatte.