Vaterschaftstest Recht
Zum Thema "Vaterschaftstest Recht" kann man im Grunde nur sagen, dass niemand privat gezwungen werden kann, einen Vaterschaftstest an einem Kind durchführen zu lassen. In jedem Fall hat die Zustimmung der Kindesmutter vorzuliegen, ein heimlicher Vaterschaftstest ist nicht zulässig. Der Grund: Zum einen müsste der Zweifler die Probe des Kindes heimlich entnehmen, zum anderen hat ein solcher Vaterschaftstest vor Gericht keine Gültigkeit.
Vaterschaftstest – Recht auf ein ordentliches Verfahren
Jedem Vater steht das Recht zu, innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntwerden des jeweiligen Umstandes, der ihn vermuten lässt, dass sein Kind nicht sein biologischer Nachkomme ist, eine Vaterschaftsanfechtungsklage bei Gericht einzureichen. Zuständig ist hier das Familiengericht beim jeweiligen Amtsgericht. Der Familienrichter hat am Ende zu entscheiden, ob der Sprössling ein biologischer Nachkomme des Klägers bzw. Antragstellers (Vater) ist oder nicht.
Bevor das Verfahren überhaupt beginnen kann, muss eine schlüssige Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, in dieser Klage müssen sämtliche Tatsachen auf den Tisch gebracht werden. Hier reicht es nicht aus, zu behaupten, das Kind sehe anders aus als man selbst oder die Frau sei vor kurzem fremd gegangen, oder sei dies vielleicht schon damals, als das Kind zur Welt kam. Auch ein bereits im Vorfeld durchgeführter privater (vielleicht sogar heimlicher) Vaterschaftstest verhilft hier dem Vater nicht zu seinem Recht. Außergerichtliche Vaterschaftstests haben vor Gericht keine Bedeutung und können daher auch nicht als Klagebegründung dienen. Es müssen also andere Gründe genannt werden, wonach der Vater berechtigte Zweifel hegt, welche theoretisch logisch sind und nahe den Möglichkeiten stehen.
Vaterschaftstest – Die gerichtliche Anordnung
Liegt dem Gericht eine schlüssige Klageschrift vor und kommt es zu einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, wird das Gericht einen "offiziellen" Vaterschaftstest anordnen. Um diesen Vaterschaftstest durchzuführen, wird ein vereideter Sachverständiger auf diesem Gebiet einbezogen. Die Kosten dieses Vaterschaftstests werden der jeweiligen Partei am Ende auferlegt, welche auch die restlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im Falle des Scheiterns der Klage liegen sämtliche Kosten beim Antragsteller (Vater). Erst wenn dieser gerichtlich angeordnete Vaterschaftstest besagt, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des Kindes ist, so dass er mit dem bereits privat durchgeführtem Vaterschaftstest Recht hatte, wird die gesetzliche Vaterschaft aufgehoben, so dass dem Vater keine Rechte mehr zustehen, dieser aber auch keine Pflichten mehr erfüllen muss.